Allgemeine Verkaufsbedingungen – CeiliX Technology GmbH (Stand Dez. 2024)

§ 1 Allgemeines

  1. Wir liefern nur zu unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Ge-schäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käu-fers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zu-gestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht aus-drücklich widersprechen.
  3. Sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
  4. Werden INCOTERMS vereinbart, so gelten die von der internationalen Handelskammer in Pa-ris (ICC) jeweils festgelegten und veröffentlichten Definitionen.
  5. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
 
 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote sind nur verbindlich, wenn sie als solche bezeichnet sind und von uns schriftlich oder per E-Mail verschickt werden. Die Präsentation und Bewerbung von Ware auf unserer Web-seite stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
  2. Die Bestellung des Käufers gilt als Angebotsannahme, es sei denn, der Käufer ändert unser Angebot ab; in diesem Fall gilt die Bestellung des Käufers als Angebot, das von uns für einen Vertragsschluss in Textform bestätigt werden muss.
  3. Spätestens mit Annahme der von uns gelieferten Ware erfolgt die Angebotsannahme durch den Käufer.
  4. Angaben von uns zum Gegenstand der Ware oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchs-werte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbar-keit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Erset-zung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
 
 

§ 3 Preise und Zahlungen

  1. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ für Inlandsgeschäftsbeziehungen bzw. „EXWORKS“ für Auslandsgeschäftsbeziehungen zuzüglich Verpackung, Fracht und Versicherung, soweit im Angebot nichts anderes definiert wurde. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Mehr-wertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.
  2. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Lieferungen werden nur auf aus-drücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit be-rechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
  4. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
 

§ 4 Stornierungen

Im Fall des unberechtigten (Teil-)Rücktritts des Käufers vom Vertrag sind wir berechtigt, bis zu 20 % des Verkaufspreises als Aufwandsentschädigung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten zu verlangen. Unsere Berechtigung, im Einzelfall einen nachge-wiesenen höheren Schadensersatz zu fordern, wird dadurch nicht berührt. Als Schaden gelten insbesondere Materialbeschaffungen, die nicht für anderweitige Bestellungen verwendet wer-den können. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass im Einzelfall ein geringerer Bearbeitungsaufwand als die Pauschal von 20 % entstanden ist.

§ 5 Lieferzeit

  1. Verbindliche Termine für Warenlieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) müssen ausdrücklich als solche mindestens in Textform vereinbart werden.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Abholungs- bzw. Versandbereit-schaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Nach Vertragsabschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auf-tragsumfanges verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen angemessen.
  4. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien oder Epidemien, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterlieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts oder sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und nicht zu vertretene Umstände, jeweils gleich-gültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintre-ten) verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.
  5. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ein-halten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware oder Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
    6.
    Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden er-wächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 0,5 % des Nettopreises für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges, höchstens insge-samt 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
 
 

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang und Annahme

  1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spä-testens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungs-gefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme ver-einbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine ver-einbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berech-tigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lager-kosten) zu verlangen.
  4. Aufstellung, Installation, Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, Einweisung oder Wartung sind nicht Gegenstand des Vertrags.
 
 

§ 7 Pflichten des Kunden

  1. Bei der Ware handelt es sich um Komponenten einer unvollständigen Maschine im Sinne der EU-Richtlinie 2006/42/EG. Wir sind für die Erfüllung der Vorgaben für Hersteller einer un-vollständigen Maschine gemäß Artikel 5 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2006/42/EG verantwortlich. Es ist dagegen Aufgabe des Käufers, die Ware nach Erhalt zu installieren und die Vorschriften für den Hersteller einer „Maschine“ gemäß der EU-Richtlinie 2006/42/EG, insbesondere ge-mäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie, zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Zertifizierung der Maschine sowie die Erstellung und Zurverfügungstellung einer Betriebsanleitung.
  2. Dem Käufer ist bekannt, dass eine Verwendung der von uns erworbenen Ware und Software mit anderen Gegenständen und / oder Drittsoftware zu einer Verletzung der Herstellerpflichten gemäß der EU-Richtlinie 2006/42/EG, insbesondere zu einem Verlust der Zertifizierung und zur Nichteinhaltung der geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, führen kann. Unsere Haftung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
 
 

§ 8 Software

  1. Erwirbt der Käufer die Ware einschließlich der im Angebot genannten Betriebs- und Anwen-dungssoftware, dann wird die Software in ausführbarer Form (Objektcode) geliefert. Der Quell-code ist nicht im Lieferumfang enthalten.
  2. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software stehen ausschließlich uns zu. Der Käufer erhält an der Software das einfache (nicht ausschließ-liche) Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der bestellten Ware zu nutzen.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, die von uns bereitgestellten Software-Updates/Upgrades durch-zuführen.
  4. Alle Verwertungsarten, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in kör-perlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht erlaubt. Die Dekompilierung ist nur im gesetz-lichen Rahmen erlaubt (§ 69e UrhG).
 
 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigen-tum (Vorbehaltsware).
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Käufer unverzüg-lich zu benachrichtigen.
  3. Kommt der Käufer mit einer Zahlungsfrist ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, so sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Dies gilt auch, wenn beim Käufer eine Überschuldung oder Zahlungsein-stellung vorliegt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehal-ten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Ist unser Käufer zum gewerbsmäßigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingun-gen weiterzuveräußern. In diesem Fall gilt ergänzend zu den Abs. 1 bis 3:
    • (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wo-bei wir als Eigentümer gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Ver-bindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigen-tum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbunde-nen Waren.
    • (b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz lit. a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
    • (c) Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung bis zu un-serem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forde-rungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ord-nungsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen.
    • (d)Wir können jederzeit verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da-zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    • (e) Sind wir berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, sind wir auch berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
 
 

§ 10 Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minder-lieferung sowie mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nach-folgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung vom Käufer sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unver-züglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gelieferte Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeit-punkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeb-lich. Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berech-tigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, so-weit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestim-mungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die in Abs. 2 beschriebene Untersuchung bei zum Einbau in oder zur Anbringung an eine andere Sache bestimmter Ware unmittelbar vor Einbau bzw. Anbrin-gung ein weiteres Mal vorzunehmen. Der Käufer wird bei allen Weiterverkäufen der Ware sicherstellen, dass seine Abnehmer diese Pflichten als eigene Pflichten gegenüber dem Käufer übernehmen und für den Fall einer weiteren Veräußerung jeweils an die nachfolgenden Abneh-mer weitergeben.
  4. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen ent-sprechen, begründen keinen Sachmangel.
  5. Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Käufer nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Ersatzliefe-rung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nach-erfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; gesetzliche Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware bestehen jedoch keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“), wenn der Mangel infolge der Verletzung einer Untersuchungs- oder Rügepflicht erst nach der ent-sprechenden Verarbeitung offenbar wurde.
  6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Wir können vom Käufer jedoch die aus dem unberechtigten Mangelbeseiti-gungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte er-kennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  7. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Nacherfüllung gemäß den gesetz-lichen Regelungen kann der Käufer nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung des Prei-ses (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindert. Eine Nachbesserung gilt im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
  8. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Man-gel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  9. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte.
  10. Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich schriftlich übernommen werden.
  11. Ein Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn:
    • (a) der Mangel darauf beruht, dass die Ware eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, verändert worden ist;
    • (b) der Mangel darauf beruht, dass die Ware vom Käufer mit Gegenständen oder Software von Drittfirmen verbunden wurde;
    • (c) die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmt ist und der Mangel auf einer Nichteinhaltung der für die Ware mitgeltenden Montageanleitung beruht;
    • (d) die Nutzung bzw. der Betrieb der Ware bestimmte Genehmigungen oder Zertifikate (z.B. Konformitätsbewertungsverfahren) oder Schulungen von Mitarbeitern voraus-setzt und der Mangel darauf beruht, dass diese nicht oder nicht rechtzeitig vom Käufer eingeholt wurden.
  12. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für:
    • (a) Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen;
    • (b) Schadensersatzansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz;
    • (c) Ware, bei der es sich um ein Bauwerk handelt oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Man-gelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff).
      In diesen Fällen gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
 
 

§ 11 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich Folgeschäden – ausgeschlossen.
  2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien, für Arglist sowie in allen Fällen, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB haften wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu-gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehö-ren, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Der Käufer wird in Bezug auf die Ware keine Geschäfte eingehen oder durchführen, die nach den maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind.
 
 

§ 12 Urheberrechte

Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbil-dungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterla-gen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zu-stimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegen-stände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Ver-handlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Spei-cherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als verein-bart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslü-cke gekannt hätten.
  2. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Ge-richtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Euskirchen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unter-nehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erhe-ben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.